01. JauarBeginn des Stilllegungszeitraumes von Stilllegungen (Bracheflächen oder Blühstreifen/-flächen) im Rahmen der Öko-Regelung 1-freiwillige Stilllegung auf Acker
1. Januar bis 31. DezemberBeginn des Haltungszeitraumes von mind. 0,3 bis max. 1,4 raufutterfressende GVE im Rahmen der Öko-Regelung 4-Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebs
1. Januar bis 1. September bzw. 15. NovemberBeginn des Zeitraumes des Verzichtes auf Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Öko-Regelung 6- Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen mit freiwilligem Verzicht auf die Verwendung von chem.-synth. Pflanzenschutzmitteln
2. FebruarAblauf des Zeitraums in der die Stoppelbrache im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme Getreideanbau in weiter Reihe mit anschließender Stoppelbrache beizubehalten ist
1. März bis 30. SeptemberSchnittverbot für Landschaftselemente (Hecken, Bäume, Feldgehölze), nicht gemeint sind schonende Form- und Pflegeschnitte
17. MärzDiesjähriger Beginn des Antragsverfahrens, ab diesem Termin wird das Agrarportal-Hessen produktiv geschaltet und die Anträge können elektronisch eingereicht werden
1. AprilBeginn des Mulch- und Mähverbotes auf stillgelegten Flächen (Brachen)
 
Ende der Frist zur aktiven Begrünung von Brachen und Stilllegungen im Rahmen der Öko-Regelung 1a
15. Mai Spätester Termin für die Aussaat der Blühstreifen/-flächen im Rahmen der Öko-Regelungen 1b/c-Anlage von Blühflächen auf Brachen der Öko-Regelung 1a
15. Mai Fristende für die Einreichung des Sammelantrags:
 
Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
Öko-Regelungen
Gekoppelte Prämie für Mutterschafe/Ziegen
Gekoppelte Prämie für Mutterkühe
Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete
 
Einreichung der Auszahlungsanträge für HALM2-Verpflichtungen
 
Zu diesem Termin müssen dem Antragsteller die beihilfefähigen Flächen im Rahmen der Einkommensstützung zur Verfügung stehen, damit diese beantragt werden können. Die Beihilfefähigkeit der Fläche muss das gesamte Jahr über gegeben sein. Die Angabe der Nutzung richtet sich nach der Hauptnutzung im Zeitraum 01.06. bis 15.07., unabhängig davon ist die Beibehaltung der Nutzung über einen längeren Zeitraum ggf. maßnahmenspezifisch geregelt.
15. Mai bis 15. AugustIm Falle der Beantragung von gekoppelten Tierprämien: vorgeschriebener Mindesthaltungszeitraum für Mutterschafe/-ziegen und Mutterkühe
Letzter Termin zur Nachmeldung von Flächen für den Sammelantrag    
31. MaiLetzter Termin für die verspätete Einreichung von Anträgen auf Direktzahlungen (nur flächenbezogene Maßnahmen, für die Tiermaßnahmen ist der letzte Termin 15. Mai), ggf. unter Anwendung von Kürzungen (1 % Kürzung je verspätetem Tag)
Ende der Frist zur Neuanlage mehrjähriger Blühflächen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme HALM2
1. Juni bis 15. JuliZeitraum für die Bestimmung der Hauptnutzung. Die Kultur, die sich in diesem Zeitraum am längsten auf der Fläche befindet, stellt die Hauptkultur dar und ist im Flächen- und Nutzungsnachweis anzugeben
15. AugustAblauf des Mulch- und Mähverbotes auf stillgelegten Flächen (Brachen), auf Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen sowie der Blüh- und Bejagungsschneisen und den Buntbrachen (AUM)
31. AugustAblauf des Zeitraums (ab 1. Januar) des Verzichtes auf Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Öko-Regelung 6. Bei Dauerkulturen oder beim Anbau von Ackerfutter (Gras, Grünfutter, Leguminosen), verlängert sich der Zeitraum bis zum 15. November
1. SeptemberAb dem 1. September darf für die Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen 1a eine Aussaat, die im nächsten Jahr zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe/Ziegen beweidet werden. Abweichend hiervon darf ab dem 15. August auf diesen Brachen die Aussaat von Wintergerste oder Winterraps vorbereitet und durchgeführt werden. Für Blühstreifen/-flächen im Rahmen der Öko-Regelungen 1b darf eine Aussaat, die im Folgejahr zur Ernte führt, erst im zweiten Jahr, in dem der Blühstreifen sich auf der Fläche befindet, erfolgen.
 
Eine Beweidung oder Mahd mit anschließender Abfuhr der im Rahmen der Öko-Regelungen 1d -Anlage von Altgrasstreifen angelegten Altgrasstreifen ist ab diesem Termin möglich. Ein Mulchen ist nicht zulässig.
30. SeptemberSpätest möglicher Termin für Antragsänderungen im Rahmen des Flächenmonitoring
15. NovemberSpätester Termin für die Einhaltung der Mindesttätigkeit von Bracheflächen und Streifen (mähen, mulchen, häckseln der Fläche)
Ende DezemberVoraussichtliche Auszahlung der Direktzahlungen 2025 (Flächen sowie Tiermaßnahmen) sowie der Ausgleichzulage für benachteiligte Gebiete (AGZ)
31. DezemberLetzter Tag des Haltungszeitraumes (Beginn am 1. Januar) von mind. 0,3 bis max. 1,4 raufutterfressenden GVE im Rahmen der Öko-Regelung 4-Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs
 
Fristende bis zu dem Zwischenfrüchte und Untersaaten im Rahmen der Konditionalitätenregelung zum Fruchtwechsel (GLÖZ 7) und zur Mindestbodenbedeckung (GLÖZ6) auf der Fläche zu belassen sind.
15. Januar 2026Frist zur Abgabe der Stichtagsmeldung für Schaf- und Ziegenhalter in der HIT (Fördervoraussetzung für die Mutterschaf- und Ziegenprämie)