Klärschlammverwertung
Klärschlamm darf auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden nur so aufgebracht werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die Aufbringung nach Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet ist.
Um diesen Kriterien gerecht zu werden, muss der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder ein beauftragter Dritter spätestens zwei Wochen vor der Abgabe der zuständigen Behörde die beabsichtigte Aufbringung mitteilen und genehmigen lassen.
Klärschlammverwertung in der Landwirtschaft
Ansprechpartner/in | Kontaktdaten | Anschrift |
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Herr
Michael Schütz 8.1 Landwirtschaft |
Telefon: 05651 302-4811
Telefax: 05651 302-4809 E-Mail: Michael.Schuetz@Werra-Meissner-Kreis.de |
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 013 |